Gesetzliche Vorgaben

Bei energetischen Sanierungen müssen Besitzer oder Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaften von Altbauten einige Regeln beachten. So gibt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Mindestwerte für die Wärmedurchgangs-Koeffizienten (U-Werte) von zu dämmenden oder zu ersetzenden Bauteilen vor. Ebenso weist die EnEV darauf hin, dass bei Erneuerung von mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche diese auch gedämmt werden muss.

 

Wie die Tabelle in der Spalte optimierter Wärmeschutz verdeutlicht, kann es beim Wärmeschutz sehr sinnvoll sein, die vorgegebenen Grenzwerte zu unterschreiten, da mit einer abgeschlossenen Sanierungsmaßnahme der Qualitätsstandard für die kommenden 25-30 Jahre festgelegt wird. Zu empfehlen ist ein Blick in die EnEV auch, um sich mit den einschlägigen Nachrüstpflichten für Altbauten vertraut zu machen (Übersicht über die Nachrüstpflichten).

 

Beachtet werden sollte in jedem Fall, dass die KfW für ihre Förderprogramme höhere Anforderungen an die U-Werte von Bauteilen stellt als die EnEV 2014. Darüber hinaus fordert die KfW bei der ausschließlichen Modernisierung von Fenstern, dass die U-Werte der Außenwände und Dachflächen des Gebäudes kleiner sind, als die der neuen Fenster. Nur dann, ist die Fenstermodernisierung förderfähig. Hintergrund sind die ansonsten stark ansteigende Schimmelgefahr im Gebäude. Die Stadt Stuttgart fördert im Sanierungsgebiet den Sanierungsstandard KfW115 und KfW100 noch zusätzlich. Infos dazu finden Sie auf der Webseite der Stadt Stuttgart.

 

Mit dem seit 2009 geltenden und zum 1. Juli 2015 novellierten Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW (EWärmeGBW) regelt Baden-Württemberg den anteiligen Einsatz Erneuerbarer Energien für bestehende Gebäude. Die zentrale Anforderung lautet, dass bei Austausch oder Ersteinbau einer Heizungsanlage nach dem 1. Juli 2015 in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, ein Anteil von mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss oder entsprechende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen sind.

 

Mit der Novellierung des EWärmeG BW führt Baden-Württemberg ab 2015 auch den Sanierungsfahrplan als neues Instrument zur energetischen Gebäudebewertung und weiterführenden Beratung von Gebäudeeignern ein. Lässt sich der Gebäudeeigner einen Sanierungsfahrplan durch einen Energieberater erstellen, darf beim Austausch der Heizung ein Anteil von 5 Prozent der 15 Prozent umfassenden Verpflichtung allein dadurch angerechnet werden.

Besonderen Wert legt der Sanierungsfahrplan auf die Betrachtung der langfristigen Erfordernisse der Energieeinsparungen. Dies bedeutet, dass die zur Auswahl stehenden Maßnahmen auf die langfristigen baulichen Pläne und die Zukunftspläne der Bauherren hin abgestimmt werden und damit erstmals auch persönliche Erfordernisse der Eigentümer berücksichtigen.

 

Text von: Thomas Hamm, ufit; Marc-André Claus, ebök