Was ist Zweckentfremdung?
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum überwiegend (d. h. mehr als 50 %) zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird, bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die den Raum als solchen nicht mehr bewohnbar machen (etwa Entfernung der Küche) oder als Ferienwohnung bzw. geschäftsmäßigen Überlassung von Wohnraum an Fremde zwecks Beherbergung genutzt wird.
Zweckentfremdungsverbot
Bereits 1971 gab es ein Zweckentfremdungsverbot in Baden-Württemberg, dieses wurde jedoch 2000 wieder aufgehoben, da die Wohnungsversorgung damals als ausgeglichen bewertet wurde. 2013 wurde es wieder reaktiviert.
Damals wie heute ist das Zweckentfremdungsverbot ein Hilfsmittel für Gemeinden, deren Wohnraumversorgung für die Bevölkerung besonders gefährdet ist. Mit dem Verbot soll verhindert werden, dass Wohnraum anderen Zwecken außer der Wohnnutzung zugeführt wird. Die Gemeinden bestimmen selbst, ob in ihrem Gebiet eine Gefährdung von Wohnraummangel vorliegt oder nicht. Die Satzung obliegt damit der kommunalen Selbstverwaltung und ist daher auf fünf Jahre begrenzt. Die Zweckentfremdung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und die Gemeinden legen selbst die Höhe der Strafzahlungen fest.
Lücken im Zweckentfremdungsgebot
Das Zweckentfremdungsverbot besitzt einige Lücken. Zum Beispiel liegt bei Stadt-Ferienwohnungen, die vor 2013 als solche registriert worden sind, keine Zweckentfremdung vor, weil sie nicht als Wohnraum gelten. Gleiches gilt für leerstehende Wohnungen. Standen Wohnungen leer, bevor die jeweilige gemeindliche Satzung in Kraft getreten ist, liegt ebenfalls keine Zweckentfremdung vor. Sofern keine Umwidmung des Wohnraums stattfindet, kann die Eigentümerin/der Eigentümer sie weiterhin leer stehen lassen. Des Weiteren liegt auch bei einem Leerstand, der über sechs Monate hinausgeht, keine Zweckentfremdung vor, sofern die Eigentümerin/der Eigentümer den Leerstand nicht zu verantworten hat. Dabei ist unklar, welchen Nachweispflichten die Eigentümerin oder der Eigentümer nachkommen muss. Durch Ausgleichsmaßnahmen (meist Ausgleichszahlungen) können Wohnungen in Büros umgewandelt werden, ohne dass dies als Zweckentfremdung gilt.
Zur Satzung gegen Zweckentfremdung der Stadt Stuttgart vom 01.01.2016 gelangen Sie hier .
Mehr Informationen zum Melden von Leerstand finden Sie hier .
Quellen: Arbeitshilfe Ministerium für Finanzen und Wirtschaft über ZwEWG, Stadt Stuttgart